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Aufgrabungsgesuch Gemeindestrassen

Bei Bauvorhaben oder Unterhaltsarbeiten an Leitungen (Strom, Telefon, Kabelfernsehen, Wasser, Abwasser, etc.) müssen häufig Gemeindestrassen aufgebrochen werden. Die in den letzten Jahren von uns gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Instandstellungsarbeiten in einigen Fällen unsachgemäss ausgeführt wurden.

Belagsreparaturen haben in Anwendungen von § 8 des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes vom 2. September 1979 die Verursacher zu tragen. Der Gemeinderat hat daher die bestehenden allgemeinen Bedingungen für das Verlegen von Leitungen in Gemeindestrassen überarbeitet. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass für die Belagswiederinstandstellung der Verursacher aufzukommen hat. Die Wiederinstandstellung der Tragschicht ist sofort durch die Bauherrschaft vorzunehmen. Der Einbau der Deckschicht wird gegen Verrechnung an die Bauherrschaft durch die Gemeinde veranlasst. Sofern die Tragschichtarbeiten nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurden, veranlasst die Gemeinde ebenfalls die Mängelbehebung gegen Verrechnung an die Bauherrschaft. Als Grundlage für die Kostenverrechnung gelten die durch den Kanton Zürich, kantonales Tiefbauamt herausgegebenen Vorschriften "Grabentarif-Verrechnungsansätze".

Die entsprechende Verordnung ist am 27. August 2010 öffentlich publiziert worden und in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch ist bei Belagsaufbrüchen in unserer Gemeinde zur Bewilligung einzureichen.

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