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Waffenerwerbsschein

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.

Voraussetzungen für einen Waffenerwerbschein sind:

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie dürfen nicht unter Beistandschaft oder Vorsorge stehen.
  • Sie dürfen nicht zur Annahme Anlass geben, dass Sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
  • Sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.


Bitte beachten Sie, dass Personen, welche Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen müssen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.

Um einen Waffenerwerbsschein zu erhalten, müssen Sie zunächst ein Gesuch stellen, welches eingehend geprüft wird. Das entsprechende Gesuch finden Sie im Online-Schalter am Ende der Seite oder auf dem Online-Portal Suisse ePolice. Das PDF-Formular können Sie am PC ausfüllen, ausdrucken und sodann handschriftlich unterschreiben.

Weiter benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte
  • für Ausländer Kat. C eine Kopie des Ausländerausweises
  • für Ausländer Kat. B zusätzliche eine Bestätigung des Heimatstaates, dass Sie dort zum Waffenerwerb berechtigt sind
  • Merkblatt für Waffenerwerber (unterschrieben)

Sämtliche Dokumente (Gesuch Waffenerwerbsschein, Ausweiskopie und Merkblatt für Waffenerwerber) sind bei der folgenden Stelle einzureichen:

Gemeindeverwaltung Mettmenstetten
Albisstrasse 2
8932 Mettmenstetten

Die Ausstellung eines Waffenerwebsscheins nimmt etwa einen Monat Bearbeitungszeit in Anspruch.

Neuerungen im Schweizer Waffenrecht seit 15. August 2019
Im Mai 2019 stimmte die Schweizer Stimmbevölkerung den Anpassungen im Waffenrecht zu und das revidierte Waffenrecht ist per 15. August 2019 in Kraft getreten.

Im Fokus der administrativen Anpassungen stehen halbautomatische Feuerwaffen. Für bestimmte halbautomatische Waffen, wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90, gelten künftig neue Erwerbsvoraussetzungen, sofern sie nicht direkt von der Armee übernommen werden. Weiter sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verboten.

Das heisst, dass für deren Erwerb neu anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung „klein“ benötigt wird. Sportschützinnen und Sportschützen sowie Waffensammlerinnen und Waffensammler können kantonale Ausnahmebewilligungen „klein“ beantragen und müssen zusätzliche Bedingungen erfüllen, um eine derartige Bewilligung zu erhalten.

Eine Ausnahmebewilligung „klein“ können Sie mit dem Formular Ausnahmebewilligung „klein“ bei folgender Stelle beantragen:

Kantonspolizei Zürich
Waffen / Sprengstoffe
Postfach
8010 Zürich
Tel. 058 648 35 40

waffen-sprengstoffe@kapo.zh.ch

Grundlegende Informationen zum Thema Waffenrecht können Sie auch in der Informationsbroschüre des Bundes entnehmen. Die Broschüre finden Sie hier: „Waffen in Kürze“.

Preis

50.00

Zugehörige Objekte

Nummer Name Inkrafttreten
510.2 Merkblatt für Waffenerwerber 1. Februar 2024