Datensperre Einwohnerregister
Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an private Dritte oder Organisationen ohne Angaben eines Grundes bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen. Um die Daten sperren zu lassen füllen Sie das Gesuch um Datensperre [pdf, 147 KB] aus und reichen Sie es der Abteilung Einwohnerkontrolle ein.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Datensperre nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen Organen dürfen die Personendaten bekanntgegeben werden, sofern gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind. Die Datensperre gilt auch nicht für die im § 22 IDG erwähnte Ausnahme.