Einreichfrist Steuererklärung
Die Steuererklärung ist in der Regel bis am 31. März einzureichen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist eingereicht werden können, ist vor Ablauf dieses Termins eine Fristverlängerung zu beantragen. Rechtzeitig eingereichte Gesuche werden längstens bis zum 30. November bewilligt. Gesuche, welche nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Natürliche Personen
Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen sind ausschliesslich beim Steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Mahnfristen sind nicht erstreckbar. Die elektronische Fristerstreckung ist nur für die Steuerpflichtigen von Mettmenstetten verfügbar. Die Fristverlängerung für die Einwohner von Maschwanden können Sie beim Gemeindesteueramt (per E-Mail oder schriftlich) beantragen.
Reichen Sie das Fristerstreckungsgesuch online ein.
Juristische Personen
Juristische Personen können das Begehren um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Steuererklärung direkt im Online-Schalter des Kantonalen Steueramts Zürich stellen.
Folgen bei Nichteinreichung der Steuererklärung
Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich (kein E-Mail) zu erheben und zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt, d.h. die Steuererklärung mit der Einsprache eingereicht wird.
Gegen Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht eingereicht haben und daher nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, ist zudem ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchzuführen, falls sich nachträglich ergibt, dass die Einschätzung aufgrund der tatsächlichen Einkommens- bzw. Vermögensfaktoren höher ausfällt als die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Wir empfehlen Ihnen daher, auch gegen eine zu tiefe Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen Einsprache zu erheben (mit der entsprechenden Deklaration inklusiv Belegen).