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Interessenbindungen

Das per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gemeindegesetz des Kantons Zürich vom 20. April 2015 schreibt vor, dass die Mitglieder der Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Interessenbindungen sind darum erstmals für die aktuelle Legislaturperiode 2018 – 2022 offenzulegen.

Als Interessenbindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellung in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in Kommissionen.

Die Behördenmitglieder deklarieren ihre Interessenbindungen selber. Die Angaben wurden nicht überprüft oder verifiziert, sondern werden im gemeldeten Umfang publiziert.

 

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